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I 2021 80

Unfallversicherung (Kausalität)

Sz Verwaltungsgericht · 2022-04-14 · Deutsch SZ
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I 2021 80Entscheid vom 14. April 2022BesetzungDr.iur. Vital Zehnder, VizepräsidentDr.med. Pierre Lichtenhahn, RichterDr.med. Bernhard Zumsteg, Richterlic.iur. Prisca Reichlin Brügger, GerichtsschreiberinParteienC.________gegenD.________ AG,Vorinstanz,GegenstandUnfallversicherung (Kausalität)Sachverhalt:A.C.________ (Jg. 196x) arbeitet als Verkäufer und Schuhmacher bei der von ihm betriebenen A.________, B.________. Als solcher ist er bei der D.________ AG (nachfolgend D.________) unfallversichert. Mit Schadenmeldung vom 17. April 2020 teilte er der D.________ mit, dass er am 3. April 2020 mit dem Velo gestürzt sei und dabei die Schulter verletzt habe (Vi-act. 334). Der erstbehandelnde Arzt diagnostizierte eine AC-Luxation (Vi-act. 324). Nachdem zunächst eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war, bestand ab dem 11. Mai 2020 wieder eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit (wobei kurzzeitig auch volle Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, 1.6.2020-7.6.2020, vgl. Vi-act. 291). Die D.________ erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Heilungskosten).B.Mit Verfügung vom 7. Januar 2021 hielt die D.________ fest, dass die Beschwerden der linken Schulter und die damit verbundene Behandlung und Arbeitsunfähigkeit ab dem 8. Juni 2020 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Kausalzusammenhang zum Unfall vom 3. April 2020 stünden und ab dem 8. Juni 2020 keine Leistungspflicht des gesetzlichen Unfallversicherers bestehe (Bf-act. 8).C.Gegen diese Verfügung erhob C.________ mit Eingabe vom 5. Februar 2021 Einsprache bei der D.________ mit dem Antrag, es seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen (insbesondere Heilbehandlung und Taggelder) zu erbringen, des Weiteren ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Vi-act. 181 ff.).D.Mit Verfügung vom 17. Februar 2021 wies die D.________ das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (Vi-act. 163 f.). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.E.Die Einsprache wurde von der D.________ mit Entscheid vom 9. November 2021 abgewiesen (Vi-act. 92 ff.).F.Gegen den Einspracheentscheid erhebt C.________ mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 fristgemäss Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit folgenden Anträgen:1.Der Einspracheentscheid vom 9. November 2021 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Heilbehandlungskosten und Taggeldleistungen, über den 8. Juni 2020 hinaus bis zum 31. Januar 2021 auszurichten.2.Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 9. November 2021 aufzuheben und zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung der Vorinstanz zurückzuweisen.3.Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Löschung sämtlicher Akten/Unterlagen zu veranlassen, die sie der Helsana-Versicherung im Zusammenhang mit diesem Unfall zugestellt bzw. bekannt gemacht hat.4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.Die Krankenversicherung des Beschwerdeführers (J.________), akzeptierte den Einspracheentscheid (vgl. Mail vom 30.12.2021, Vi-act. 9).G.Die D.________ beantragt mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:1.1Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Rechtsverzögerung durch die Vor­instanz. Nach Erhebung der Einsprache habe es fast neun Monate bis zum Erlass des Einspracheentscheides gedauert.1.2Gemäss

I 2021 80

Entscheid vom 14. April 2022

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Dr.med. Pierre Lichtenhahn, RichterDr.med. Bernhard Zumsteg, Richter

lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin

Parteien

C.________

gegen

D.________ AG,Vorinstanz,

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalität)